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Impressum und AGBs

I

Angaben gemäß § 5 TMG 

Büro Bertha GmbH

Am Sandtorkai 3 
Boden |V 
20457 Hamburg   

Handelsregister: Eintrag in Bearbeitung 

Registergericht: Hamburg 

Vertreten durch: 

Julius Beckmann 

Kontakt 

Telefon: +49 152 389 799 89 

E-Mail: info@buero-bertha.com 

Redaktionell verantwortlich 

Julius Beckmann 

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle 

 Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 
 
Allgemeine Geschäfstbedingungen Büro Bertha 

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich  

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Agenturleistungen von Büro Bertha gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Kundin und der Büro Bertha GmbH, Am Sandtorkai 3, Boden |V, 20457 Hamburg   („Büro Bertha“).  

1.2 Diese AGB Agentur gelten für die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen (im Folgenden auch: „Leistungen“), gegebenenfalls im Rahmen eines gemeinsamen Projektes („Projekt“) durch Büro Bertha an die Kundin. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit der Kundin, ohne dass hierfür ein erneuter Hinweis im Einzelfall erforderlich ist.  

1.3 Diese AGB Agentur gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen de Kundin werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern Büro Bertha ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die AGB Agentur gelten auch dann, wenn die Kundin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen eine Leistung von Büro Bertha annimmt.  

2. Leistungserbringung  

2.1 Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus dem Projektangebot. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von Büro Bertha. Mehraufwand von Büro Bertha, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen der Kundin, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von Büro Bertha berechnet.  

2.2 Wurde ein Festpreis unter Offenlegung der Kalkulationsgrundlage (Anzahl der Stunden und Stundensätze) vereinbart und können die Leistungen in der vereinbarten Zeit auf Grund fehlender Mitwirkung oder wiederholten Änderungsverlangens (z.B. mehr Korrekturschleifen als vereinbart) der Kundin nicht oder nur teilweise erbracht werden, gelten die Leistungen von Büro Bertha dennoch als vertragsgerecht erbracht. Büro Bertha ist überdies in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. 

2.3 Büro Bertha darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Die Kundin kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.  

2.4 Büro Bertha übergibt innerhalb von drei Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit der Kundin Besprechungsberichte, per E-Mail ausreichend. Diese Besprechungsberichte sind als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.  

2.5 Zwecks Prüfung und Zustimmung legt Büro Bertha der Kundin alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Die Kundin übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.  

2.6 Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von Büro Bertha nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt die Kundin Büro Bertha mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.). Büro Bertha ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, von der Kundin vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen der Kundin auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 

2.7 Die Leistungen von Büro Bertha sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz). Büro Bertha ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.  

2.8 Die Leistungen von Büro Bertha werden im Rahmen der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 09.30 Uhr bis 18.30 Uhr CET, außer an gesetzlichen Feiertagen am jeweiligen Standort) erbracht. Ein Manntag (MT) entspricht acht Stunden. Projekte werden von Büro Bertha so geplant und mit dem Projektverantwortlichen auf Kundenseite abgestimmt, dass keine Arbeiten an Wochenenden oder Feiertagen anfallen. Sollten von Büro Bertha unverschuldet Arbeiten an Wochenenden oder Feiertagen für den Projekterfolg notwendig sein, werden die zu erwartenden Mehraufwände im Vorfeld mit der Kundin besprochen und von der Kundin schriftlich freigegeben. Diese Mehraufwände werden zum im Angebot dargestellten Tagessatz inkl. eines 25-prozentigen Aufschlags vergütet. Im Falle einer notwendigen Ausnahme wird Büro Bertha über die genannten Zeiten hinaus tätig.  

3. Leistungsänderungen 

3.1 Sofern sich der im Angebot definierte Leistungsumfang bzw. -inhalt auf Wunsch der Kundin ändert, werden die daraus resultierenden Mehraufwände seitens Büro Bertha geltend gemacht. Büro Bertha erfasst Leistungsänderungen (Change Requests „CR“) und dokumentiert diese in einer separaten CR-Liste. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen mit dem Projektverantwortlichen der Kundin abgestimmt. In diesem Rahmen wird geklärt, ob die Aufwände im Rahmen eines separaten Zusatzangebots oder über ein möglicherweise bestehendes Budget „Laufende Betreuung“ vergütet werden.  

3.2 Bei umfangreicheren Leistungsänderungen, ab einem Gesamtaufwand von über einem Manntag, werden die kalkulierten Mehraufwände vor einer Umsetzung zwischen den Projektverantwortlichen der Kundin und Büro Bertha besprochen und per E-Mail freigegeben.  

3.3 Da die Evaluierung von CRs bei komplexen Leistungsänderungen sehr aufwändig sein kann, ist Büro Bertha berechtigt, die für die Evaluierung benötigte Zeit auch bei Nicht-Inanspruchnahme des CRs in Rechnung zu stellen.  

4. Mitwirkungspflichten der Kundin  

Die pflichtgemäße und termingerechte Leistung von Büro Bertha hängt von der Mitwirkung der Kundin im Projektverlauf ab.  

Dazu gehören:  

– rechtzeitige und vollständige Bereitstellung aller benötigten Materialien und Produktinformationen  
– frühzeitige Information über alle relevanten Termine und Änderungen  

– Einhaltung des Timings in Bezug auf Liefertermine und Feedbackfristen  

– Teilnahme an allen relevanten Projektbesprechungen und Entscheidungen zum Projektverlauf  

– unverzügliche Mitteilung etwaiger Lücken, Fehler oder Widersprüche in der fachlichen Spezifikation, soweit diese kundenseitig erkennbar sind  

– unverzügliche Mitteilung von Störungen oder Fehlermeldungen und Mitwirkung an deren Behebung  

– unverzügliche Mitteilung etwaiger Änderungen bzw. Ergänzungen von Projektanforderungen, Leistungsvoraussetzungen und anderer relevanter Informationen  

– Koordination und Handling externer Dienstleister inkl. Gewährleistung der Funktionalität der zu nutzenden Systeme sowie Einwirkung auf Dritte, die kundenseitig in das Projekt hineingezogen werden  

– unverzügliche Entgegennahme und Billigung vertragsgemäßer Leistungen, soweit diese der Abnahme bedürfen  

5. Termine, Lieferfristen  

5.1 Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich im Projektangebot als „Fixtermine“ vereinbart sind.  

5.2 Kommt die Kundin in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. 

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.  

5.3 Büro Bertha haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass die Kundin erforderlichen Mitwirkungspflichten, wie Genehmigungen und Abnahmen nicht nachkommt.  

6. Abnahme  

6.1 Schuldet Büro Bertha einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist die Kundin zur Abnahme verpflichtet. Nach jeder Leistungsphase versendet Büro Bertha eine E-Mail mit Aufforderung zur Abnahme. Der Projektverantwortliche auf Kundenseite erklärt binnen fünf Tagen per E-Mail die Abnahm der in dieser Phase 

erbrachten Leistungen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn innerhalb der Frist die Abnahme nicht verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird Büro Bertha diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Sofern im Projektangebot und Vertrag nicht anders vereinbart, wird Büro Bertha maximal eine Korrekturschleife durchführen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.  

7. Zahlungsbedingungen, Vergütung, Aufwendungen  

7.1 Büro Bertha stellt ihre Leistungen monatlich nachträglich in Rechnung.  

7.2 Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.  

7.3 Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren, wie z.B. GEMA-Gebühren, und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt die Kundin, und zwar 

auch dann, wenn sie nachträglich erhoben werden.  

7.4 Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.  

7.5 Reisekosten werden der Kundin wie folgt berechnet:  

– Fremdkosten: nach Belegen,  

– Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste,  

– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km.  

7.6 Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurier- und Transportkosten, die von der Kundin bestellt werden, werden der Kundin nach Belegen berechnet.  

8. Nutzungsrechte

8.1 Sofern nicht abweichend im Projektangebot und Vertrag geregelt, erwirbt die Kundin mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung die nach dem Vertragszweck erforderlichen zeitlich und örtlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den von Büro Bertha gestalteten Werbemitteln. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch die Kundin an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Büro Bertha.  

8.2 Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen von Büro Bertha Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte oder Rechte von Verwertungsgesellschaften) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, kann Büro Bertha die Rechte und Zustimmungen nach eigenem Ermessen entweder im Namen und für die Kundin oder auf eigene Rechnung und im eigenen Namen einholen. Büro Bertha berechnet die ggf. entstandenen Kosten an die Kundin weiter. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten der Kundin.  

8.3 Sollten Werbemittel (z.B. Web-Filme, Musik oder Stills), die im Laufe des Projekts z.B. lediglich zu Online-Zwecken produziert wurden, über den ursprünglich abgestimmten Rahmen hinaus verwendet werden (z.B. für TV, Kino, in einer anderen Sprache, für einen länger als vereinbarten Zeitraum etc.), muss diese Anfrage in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Produktionsfirma über Büro Bertha abgewickelt werden. In diesem Fall wird Büro Bertha ein 15prozentiges Mark-up (Handling-Fee) auf die von der jeweiligen Produktionsfirma veranschlagten Buyouts berechnen.  

8.4 Alle Projektsourcen (programmierter Code, InDesign- oder Photoshop-Daten etc.) werden grundsätzlich nicht an die Kundin übertragen. Diese können jedoch auf Anfrage nach dem Projekt zur Verfügung gestellt werden. Für die Bereinigung, Aufbereitung und Dokumentation der Daten entstehen in jedem Fall Zusatzaufwände, die vorab benannt und nach Aufwand abgerechnet werden.  

8.5 Büro Bertha darf die von ihr konzipierten Werbemittel und Projektbeschreibungen, auch bei einer ausschließlichen Nutzungsrechtsübertragung, zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Internet-Website sowie auf den Social Media-Präsenzen von Büro Bertha nutzen. Darüber hinaus darf Büro Bertha die Werbemittel und Projektbeschreibungen bei Kreativ-Awards einreichen, inklusive der Veröffentlichung auf den Webseiten und Social Media-Präsenzen der Awards Organisationen.  

8.6 Nutzungsrechte für von der Kundin abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei Büro Bertha. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von Büro Bertha, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind. 

9. Kündigung

9.1 Kündigt die Kundin einen Auftrag vorzeitig, werden die Leistungen fällig, welche Büro Bertha bis dahin erbracht hat, einschließlich der Fremdkosten, mindestens jedoch 15 Prozent der vereinbarten Vergütung. Der Kundin bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.  

9.2 Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Büro Bertha ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die Kundin wiederholt seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4 der AGB auch nach Aufforderung nicht nachkommt.  

10. Haftung

10.1 Büro Bertha haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:  

10.1.1 Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von uns verursacht wurde.  

10.1.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Büro Bertha nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.  

10.1.3 Im Falle einer Haftung nur für den typischen vorhersehbaren Schaden besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.  

10.2 Alle gegen Büro Bertha gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.  

10.3 Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Büro Bertha unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.  

10.4 Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche Büro Bertha zur Anfechtung berechtigen, kann die Kundin Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.  

10.5 Sollte Drittsoftware im Projekt eingesetzt werden, wie z.B. Typo3, Drupal, WordPress, Youtube-Api etc., übernimmt Büro Bertha dafür keine Haftung. Es ist in der Verantwortung des Herstellers der jeweiligen Drittsoftware, Security- und 

Funktions-Updates durchzuführen und bereitzustellen, um eine zuverlässige Funktion auf den vorgegebenen Browser- und Betriebssystemen zu gewährleisten. Büro Bertha kann auf Wunsch ein funktionales Testing der Webseite durchführen. Sollten Fehler entdeckt werden, können diese nach Aufwand behoben werden. Die Kundin bekommt eine detaillierte Auflistung aller entdeckten Fehler, inkl. einer Einschätzung des Zeitaufwandes zur Behebung. 

Zusätzlich kann Büro Bertha auf Wunsch, nach einem vorherigen Test im Entwicklungssystem, das Einspielen der Software-Updates/-Patches der Hersteller für das Live-System übernehmen. Sollte sich dennoch herausstellen, dass eine Drittanbietersoftware nicht wie gewünscht funktioniert, wird Büro Bertha kostenpflichtig versuchen, den Fehler zu beheben oder den Austausch der Software durchführen. Die Kundin wird vorab über den zu erwartenden Aufwand informiert. 

10.6 Bucht Büro Bertha für die Kundin Werbeplätze bei Dritten, so übernimmt Büro Bertha keine Haftung für Fehler bei der Ausspielung der Werbung, sofern Büro Bertha kein Verschulden trifft.  

11. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte  

11.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Büro Bertha in gesetzlichem Umfang zu. Büro Bertha  ist insbesondere berechtigt, fällige Leistungen zurückzuhalten, solange noch Zahlungsansprüche gegen die Kundin bestehen.  

12. Vertraulichkeit  

12.1 Die Parteien werden alle im Rahmen dieser Vereinbarung erlangten vertraulichen Unterlagen und Informationen als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und absolute Verschwiegenheit bewahren. Die Parteien werden die Unterlagen und Informationen nur denjenigen ihrer Mitarbeiter:innen zugänglich machen, deren Einbeziehung für die Verwirklichung der Zwecke dieser Vereinbarung tatsächlich notwendig ist und sie Dritten – ausgenommen Mitarbeitern verbundener Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), deren Einbeziehung für die Verwirklichung der Zwecke dieser Vereinbarung tatsächlich notwendig ist, sowie professionellen Beratern mit Verschwiegenheitspflicht – keinesfalls zugänglich machen und auf eine Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse unwiderruflich verzichten. Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass die verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), denen eine Partei (offen-legende Partei) vertraulichen Unterlagen und Informationen zugänglich macht, ihrerseits ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind.  

12.2 Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht, soweit die Informationen und Unterlagen

– bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, auf welchen Umstand die offenlegende Partei unverzüglich nach Entgegennahme der Unterlagen und Informationen schriftlich hinzuweisen hat,  

– allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die offenlegende Partei zu vertreten hat,

– der offenlegenden Partei von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung mitgeteilt bzw. überlassen werden,  

– von der anderen Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind und/oder

– aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder Verfügungen zu erteilen sind.  

12.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages für zwei Jahre fort.  

13. Schlussbestimmungen  

13.1 Wenn eine Bestimmung des Vertrages ungültig oder nicht durchsetzbar sein sollte oder wird oder wenn eine Vertragslücke vorliegt, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon unberührt.  

13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Gültigkeit ist Hamburg. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht.  

13.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Vertrages oder eine Abänderung dieser Schriftformklausel.  

13.4 Büro Bertha ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzeln oder insgesamt an ein mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen.